Eintragung beim Registergericht, Seite 1 von 1

Anzahl der bisherigen Eintragungen:

  1. a) Name: Kulturförderverein Joseph Schlicht e.V.
  2. b) Sitz: Steinach
  3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:

Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Der 1. Vorsitzende kann über Ausgaben bis zu 1.000 EURO pro Vereinsjahr verfügen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

  1. b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
  2. 1. Vorsitzender: Penzkofer, Karl, Steinach, *25.06.1950, / 2. Vorsitzender: akt. - Dez. 2024 - Ulrich Pauli
  3. a) Satzung: Eingetragener Verein Satzung vom 03.12.1996 Zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.12.2016
  1. a) Tag der letzten Eintragung:

03.01.2017

redigierte Textversion der Satzung

I. Allgemeines

$ 1 Vereinsname 
1. Der Verein führt den Namen ,, Kulturförderverein Joseph Schlicht“.
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“ 
Als sein Betätigungsfeld betrachtet dieser eine Region von ,,Kinsach zur Kößnach“, vom ,,Gäu zum Woid“.

§ 2 Gemeinnützigkeit 
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Kulturpflege, der Musik, der Kunst und des Kulturlebens, der Heimatpflege und des überlieferten Brauchtums sowie die Förderung des Sozialverhaltens besonders der Jugend durch Hinführung zu Gemeinschaftssinn und Gemeinschaftsaufgaben. 2. Letzteres kann insbesondere durch die Begründung eines i.d.R. jährlichen Förderpreises für künstlerisch überdurchschnittlich begabte junge Menschen gefördert werden. Näheres regelt die Vorstandschaft. Darüber hinaus richtet der Verein kulturelle Veranstaltungen aus, leistet in seinem Betätigungsfeld Beiträge zum Gemeindeleben - kirchlich wie weltlich- und fördert und unterstützt Unterricht, Fortbildung sowie Aktivitäten auf musikalischem und kulturellem Sektor. Näheres regelt die Vorstandschaft. 

$4 Mittel des Vereins 
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Über jeweils angemessene Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für Leistungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
4. Mitglieder, die leitende Funktionen ausüben können im Rahmen von Aufwandsentschädigungen und angemessenen Honoraren Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Entscheidung über die Höhe dieser Zuwendungen trifft die Vorstandschaft.§ 5 Einnahmen des Vereins 
Einnahmen aus Veranstaltungen sind zweckgebunden. Sie dienen dem weiteren Aufbau und der Deckung der Kosten. 
 
II. Mitgliedschaften

$ 6 Vereinsmitglieder 
1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden, wobei bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen muss. Die Mitgliedschaft kann in Form einer Einzel-Mitgliedschaft, einer Familien-Mitgliedschaft oder in einer 
Sponsoren-Mitgliedschaft bestehen. Näheres regelt die Vorstandschaft.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit offiziellem Antragsformular an die Vorstandschaft zu richten.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. 

$ 7 Besondere Mitgliedschaften 
1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in außerordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat und auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden durch die beschlussfähige Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit dazu ernannt wird. Jedes Ehrenmitglied ist beitragsfrei.
2. Amtierenden ersten Bürgermeistern der in § 1, Satz 4 genannten Region sowie deren Pfarrherrn wird eine beitragsfreie Mitgliedschaft "qua Amt“ angeboten.

$ 8 Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet: 
a) durch Tod,
b) durch förmlichen Ausschluss, welcher durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen muss,
c) durch Austritt. Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

$ 9 Beiträge 
Die Jahres-Hauptversammlung setzt den Vereinsbeitrag fest. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Kalenderjahres an den Kassier zu bezahlen bzw. auf ein Konto des Vereins zu überweisen bzw. per Bankeinzug zu begleichen. 

§ 10 Beitragsfreiheit 
1. Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Auf Antrag wird Mitgliedern ohne Einkommen auch über das 18. Lebensjahr hinaus Beitragsfreiheit gewährt, wenn besondere Umstände dies nahe legen. Über diese Beitragsfreiheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 

III. Organe des Vereins

§ 11 Versammlungen der Mitglieder 
1. Die Jahres-Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie ist jedes Jahr im Frühjahr einzuberufen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen werden auf schriftlichen Antrag eines Drittels der beitragszahlenden Mitglieder oder vom 1. Vorsitzenden in besonders wichtigen Angelegenheiten 
3. Der 1. Vorsitzende lädt zur den Hauptversammlungen ein und leitet sie. Die Einladungen erfolgen schriftlich - auch durch Email - oder durch Veröffentlichung im Straubinger Tagblatt unter der Angabe der Tagesordnungspunkte, spätestens eine Woche vor dem Termin. 
4. Jede ordnungsgemäß geladene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Anzahl der Teilnehmer größer als die in § 12 genannte Anzahl der Vorstandsmitglieder ist. Die Versammlungen entscheiden in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vermindert um die Anzahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen. Auf Antrag aus der Versammlung heraus kann eine geheime Abstimmung beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlüsse bezüglich einer Satzungsänderung, Ehrenmitgliedschaft oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vermindert um die Anzahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen.
5. Ausschließlich Hauptversammlungen beschließen ggf. über: 
a) den Jahresbericht des Schriftführers
b) den Rechenschaftsbericht des Kassiers
c) die Entlastung des Kassiers und der übrigen gewählten Vorstandschaft
d) die Beitragsfestsetzung
e) die Bestellung der Kassenprüfer
f) Wünsche und Anträge 
gegebenenfalls:
g) Neuwahl der Vorstandschaft
h) Ehrenmitgliedschaft
i) Mitgliederausschluss
j) Satzungsänderungen
k) Vereinsauflösung 
6. Gewöhnliche Mitgliederversammlungen können unter Angabe der Tagesordnungspunkte jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Satz 3 und 4 gelten sinngemäß. 

§ 12 Die Vorstandschaft 
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben. Sie wird für 3 Jahre gewählt. Die Wahl hat auf Antrag geheim zu erfolgen, es genügt jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vermindert um die Anzahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen.
2. Die Amtsdauer der Vorstandschaft verlängert sich bis zu einer gültigen Neuwahl. 

§ 13 Kooptierte Vorstandschaftsmitglieder 
Die Vorstandschaft kann aus dem Verein heraus oder seinem Umfeld fallweise weitere Personen in eine erweitere Vorstandschaft kooptieren. Sie haben bei den Vorstandschaftssitzungen beratende Funktion, kein Stimmrecht. 

§ 14 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft 
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, von denen jeder alleine vertretungsbefugt ist.
2. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Die Vorstandschaft entscheidet in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, vermindert um die Anzahl der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen.
4. Der Vorstandschaft obliegt die Rechtsvertretung, die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Außerdem entscheidet sie über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, sowie die Bestellung der Leiter der Unterabteilungen gemäß § 17 dieser Satzung. Sie ist ebenfalls befugt, die Leiter der Unterabteilungen zu entpflichten und 
Unterabteilungen aufzulösen.
5. Der 1. Vorsitzende kann über Ausgaben bis zu 1000 € pro Vereinsjahr verfügen. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft. Diese Beschränkung soll im Vereinsregister eingetragen werden.
6. Der Schriftführer hat über jede Sitzung der Vorstandschaft und über jede Versammlungen der Mitglieder - vgl. § 11 - ein Protokoll auszufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Außerdem trägt er in der Jahreshauptversammlung den Jahresbericht vor. Weitere Aufgaben werden ggf. in der Geschäftsordnung des Vereins beschrieben.
7. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat darüber einen Rechenschaftsbericht bei der Hauptversammlung zu erstatten. Zudem nimmt er für den Verein gegen seine alleinige Quittung alle Geldeingänge entgegen. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten, wenn diese einen Betrag von 50 Euro im Einzelfall übersteigen. Die Kasse wird rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung von zwei von der letzten Jahreshauptversammlung bestimmten Mitgliedern des Vereins geprüft. Ergibt die Überprüfung keine Beanstandungen, muss dem Kassier Entlastung erteilt werden.
8. Die Aufgaben des Vorstandschaftsmitglieds für besondere Aufgaben regelt die Vorstandschaft, ggf. in der Geschäftsordnung des Vereins.
9. Die Vorstandschaft ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art im Einzelfall für den Verein zu ermächtigen. 10. Rechtsgeschäfte größeren Ausmaßes und mit Wirkung über längere Zeiträume bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung bzw. einer Mitgliederversammlung.
11 .Die Vorstandschaftsmitglieder haben gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit angefallen sind. 

§ 15 Vergütung 
1. Vorstandschaftsposten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Jahreshauptversammlung kann auf Antrag, abweichend von Satz 1, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

$ 16 Unterabteilungen 
1. Der Verein kann sich in einzelne Unterabteilungen gliedern, welche eine Bezeichnung als Zusatz zu dem in $1 genannten Vereinsnamen führen können. Sie können sich einen Sprecher wählen. Die Sprecher der jeweiligen Unterabteilungen werden von diesen durch Abstimmung mit Stimmzettel oder Handaufhebung gewählt. Dem Sprecher der Unterabteilung steht in der Vorstandschaftssitzung auf Antrag Rederecht zu. Darüber hinaus kann ggf. eine Unterabteilung als wirtschaftlicher Eigenbetrieb mit eigenem Haushaltsrecht geführt werden. Der jeweilige Haushalt bedarf der Genehmigung des Vereins, die Unterabteilung ist dem Verein jährlich zur Rechenschaft verpflichtet. 

$ 17 sonstige Funktionen und Arbeitsgebiete 
1. Die Führung oder die Leitung von Unterabteilungen kann in den Händen von Vereinsmitgliedern liegen, welche von der Vorstandschaft im Benehmen mit den einzelnen Unterabteilungen bestimmt werden. Die Vorstandschaft kann aber auch nicht dem Verein angehörige Übungsleiter unter Berücksichtigung der in $4 genannten Regelungen bestimmen.
2. Je nach Bedarf kann der Verein Instrumental- und Vokalunterricht, ggf. auch Arbeitsgruppen organisieren oder bei deren Arbeit behilflich sein. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit öff. Trägern und privaten Anbietern geschehen.
3. Auch für allgemeine Veranstaltungen der Kulturpflege kann der Verein sich der Mithilfe oder Unterstützung kompetenter Kulturschaffender bedienen. Dazu zählen auch Aktivitäten der Pflege, des Erhalts oder der Schaffung besonderer Kulturgüter. 
 
IV. Sonstiges

§ 18 Auflösung des Vereins 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Bar- und Sachvermögen an die Gemeinde Steinach, welche es für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte sich aber wieder ein gemeinnütziger Verein mit vergleichbarem Vereinszweck in der Gemeinde gründen, muss das Bar-Vermögen an diesen ausgegeben werden. 

§ 19 Eingetragener Verein (e.V.) 
Der Verein ist beim Vereinsregistergericht als eingetragener Verein - e. V. - anzumelden. 

$ 20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen 
1. Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Im Vorgriff auf die Eintragung der Satzung ins Vereinsregister durch das Registergericht Straubing wird nach Annahme dieser Satzung durch den handelnden Tourismusverein Steinach die Vorstandschaft nach § 12 dieser Satzung gewählt.
2. Diese Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins bis zum Datum des Eintrags in das Vereinsregister kommissarisch.
3. Das Vereinsjahr beginnt unabhängig von der Eintragung am 1. Januar 2017. 

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